Vereinssatzung

Satzung des CMK von 1993

Eingegangen beim Amtsgericht München – Registergericht am 19. Mai 1993

Eingetragen im Vereinsregister unter Aktenzeichen: VR 1807 am 15. Juni 1993

 

Abschrift vom 10.12.2007

Für Fehler wird keine Haftung übernommen.

 

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Club Münchener Kajakfahrer e.V.“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein wurde erstmalig 1920 und aufgrund einer Auflösung am 16. März 1947 neu gegründet

 

 

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes e.V., des Bayerischen Kanu-Verbandes und des Deutschen Kanu-Verbandes, er erkennt deren Satzungen an.

 

 

§ 3

 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

 

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes; im einzelnen durch:

– Organisation und Durchführung von Kanuwanderfahrten.

–  Förderung des Trainings aller Kanusport-Disziplinen insbesondere
    Kanu-Slalom und Wildwasser-Rennsport.

– Abhaltung eines geordneten Sportbetriebes zur Anfängerschulung
    und Betreuung der Jugend.

–  Instandhaltung der Clubräume und des umliegenden Geländes.

– Beschaffung und Ergänzung von clubeigenen Sportgeräten.

– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen,
   sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

– Natur- und Umweltschutz im Rahmen des Kanusports.

 

b)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

c)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

d)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach §3 Nr. 26a EstG – ausgeübt werden.

 

e)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz d) trifft die Mitgliederversammlung oder der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

 

f)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 4

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,  so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

 

b)  Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

Die Mitgliederzahl ist nicht beschränkt.

Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

 

c)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder mit seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist.

 

Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

 

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

 

d)  Beiträge sind voll zu zahlen, auch für das Jahr, in dem der Ausschluß erfolgt.

 

Mitglieder, welche mit Ämtern betraut sind, haben zuvor Rechenschaft abzulegen, insbesondere sind sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins an den Vereinsvorstand herauszugeben.

 

e)   Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

 

§ 5

Vereinsorgane sind:

a)  der Vorstand

b)  der Vereinsausschuß

c)  die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Kassenwarts innehat.

 

 

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorstand (Kassenwart) vertreten den Verein im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB jeweils einzeln. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. .

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.

 

Der Vorstand – mit Ausnahme des Jugendwartes – wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird nach der Jugendordnung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von Euro 3.600,- im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Ab dem Jahre 2015 erhöht sich der Betrag auf Euro 4.000,-, ab dem Jahr 2020 auf 4.500,-. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Beschlußgegenstand ist mit der Einladung bekanntzugeben.

 

 

§ 7 

Der Vereinsausschuß besteht aus 

a) den Vorstandsmitgliedern

b) dem Ältestenrat

 

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a und 4 c dieser Satzung zu.

 

Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

 

Der Vereinsausschuß tritt zusammen, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen, oder der 1. Vorsitzende den Vereinsausschuß einberuft.

 

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitglieder. Sie sind von der Hauptversammlung zu wählen.

 

 

§ 8 

Mitgliederversammlung/Hauptversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

 

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und die Wahl des Ältestenrates, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die jährliche Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

 

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung stehenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

 

Die Tagesordnung ist vor Beginn einer Versammlung zu genehmigen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes oder des Vereinsausschusses einzuberufen.

 

 

§ 9 

Geschäftsordnung

a)  Die Aufgaben des Vorstandes:

1. Die Aufgaben des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.

 

b)  Allgemeine Versammlungen

1. Zur Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten finden bei Bedarf Versammlungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses bzw. der Mitglieder statt, in welchen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen wird.


2. Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefällt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters. Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben der Hand. In besonderen Fällen ist auf Antrag eine schriftliche Abstimmung vorzunehmen.

 

3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 und 8.

 

c)  Satzungsänderungen

 1. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).

 

2. Zur Änderung der Paragraphen 3, 4 und 12 ist die Zustimmung von 9/10 der erschienen Mitglieder notwendig.

 

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

d) Ehrungen

 1. Zu Ehrenmitgliedern ernennt der CMK Frauen und Männer, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben, oder denen er eine Ehrung erweisen will. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung.

 

2. Für langjährige Mitgliedschaft kann der Club Verdienstnadeln verleihen: 25jährige Mitgliedschaft = Verdienstnadel in Silber,
40jährige Mitgliedschaft = Verdienstnadel in Gold

 

e) Bootshausordnung

1.  Die Bootshausordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen

 

 

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird fällig am 1. Januar des Geschäftsjahres und ist spätestens zum 31. März zu zahlen.

 

 

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

 

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

 

Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist nach Abzug vorhandener Schulden dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Sind mehr Schulden als Vermögen vorhanden, haftet jedes Mitglied prozentual.

 

 

Schlußbestimmung

Diese Vereinssatzung wurde am 13.01.1993 durch die ordentliche Hauptversammlung aufgestellt und tritt mit dem Eintrag beim Registergericht in Kraft.

Satzung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 27.02.2013 geändert.

 

Sie ersetzt das Vereinsstatut vom 28.07.1947 mit den Änderungen vom 19.05.1951 vom 28.02.1975 vom 31.01.1979 und vom 24.02.2010.

 

CMK Vereinssatzung
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